
Personen, die nachträglich in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz einbezogen worden sind, sollten vor einem Antrag auf Berücksichtigung der Jahresendprämie (BSG-Urteil vom 23.08.2007, B 4 RS 4/06 R) unbedingt prüfen lassen, inwieweit ein solcher Antrag sinnvoll und erfolgversprechend ist. Hierzu stehen Ihnen unabhängige Rentenberater mit fachkundigem Rat zur Seite. Der Grund hierfür liegt darin, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund (Zusatzversorgungsträger) im Falle eines Überprüfungsantrags die ursprüngliche Entscheidung unter restriktiver Auslegung der neueren Rechtsprechung überprüft und ggf. korrigiert, sofern die persönlichen oder betrieblichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung tatsächlich nicht vorliegen. Dies kann im schlimmsten Fall dazu führen, dass zunächst festgestellte Zeiten aberkannt werden. Sofern der Feststellungsbescheid älter als zwei Jahre ist, ist eine Rücknahme in der Regel nicht mehr möglich, dennoch ergeben sich hier Nachteile, da die Rente in diesen Fällen von zukünftigen Rentenanpassungen ausgenommen wird. Ein Überprüfungsantrag ist in der Regel nur dann sinnvoll, wenn die Höhe der Jahresendprämie überhaupt nachgewiesen werden kann. In der Regel waren die üblichen Aufbewahrungsfristen für die Unterlagen über die Gewährung der Jahresendprämie nicht anzuwenden.
Mit Urteil vom 20.07.2005 (AZ: B 13 RJ 17/04 R) hat das Bundessozialgericht entschieden, dass die Verfahrensweise der Rentenversicherungsträger bei der Abschmelzung des Auffüllbetrags ab 01.07.2000 einer gesetzlichen Grundlage entbehrt und somit rechtswidrig ist. Betroffen hiervon sind Frauen, die Kinder erzogen haben und zu deren Rente am 01.07.2000 noch ein Auffüllbetrag geleistet worden ist. Bei dem beanstandeten Verfahren wurde die seit 01.07.1998 schrittweise Erhöhung der Bewertung von Zeiten der Kindererziehung mit der Abschmelzung des Auffüllbetrages verrechnet. Dies hatte zur Folge, dass sich die Höherbewertung der Erziehungszeiten tatsächlich nicht oder nur in geringem Umfang auf die Rentenhöhe ausgewirkt hat. Die Deutsche Rentenversicherung hat erklärt, dass sie dem Urteil folgt und eine Korrektur der Rentenberechnung vornehmen wird. Mittlerweile wurde die geänderte Verfahrensweise technisch umgesetzt. Die betroffenen Fälle werden jedoch nicht von Amts wegen aufgegriffen. Das bedeutet, dass Frauen, die eine Neuberechnung ihrer Rente erreichen wollen, einen entsprechenden Überprüfungsantrag stellen müssen.
Die monatliche Hinzuverdienstgrenze für Alters- und Erwerbsminderungsrenten betrug bisher 355,- EUR. Diese wurde nun rückwirkend zum 01.01.2008 auf 400,- EUR angehoben. Das bedeutet, dass Rentenbezieher mehr zu ihrer Rente hinzuverdienen können, ohne Leistungsminderungen in Kauf nehmen zu müssen. Bei Überschreiten der einfachen Hinzuverdienstgrenze wird die Rente nach wie vor in Höhe einer Teilrente geleistet, sofern auch die maßgebenden individuellen Hinzuverdienstgrenzen eingehalten sind. Bei Erwerbsminderungsrenten ist darüber hinaus zu beachten, dass keine Tätigkeit ausgeübt wird, die über das der Rente zugrundeliegende Restleistungsvermögen hinausgeht. In diesem Fall droht trotz eingehaltener Hinzuverdienstgrenze ein Rentenentzug aufgrund eines gebesserten Leistungsvermögens.
In letzter Zeit ist vermehrt zu beobachten, dass die Deutsche Rentenversicherung Anhörungsschreiben und Rückforderungsbescheide an Empfänger von Hinterbliebenenrenten verschickt. Als Begründung für die rückwirkende Korrektur der Rentenzahlung wird der gleichzeitige Bezug einer Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung (z.B. Verletztenrente) angeführt, der im Rentenantrag verschwiegen worden sei. In den Schreiben wird einerseits angekündigt, die Leistung zukünftig unter Berücksichtigung der jeweiligen Anrechnungsvorschriften in gekürzter Höhe zu leisten, andererseits wird mitgeteilt, dass bereits erbrachte Leistungen zurückgefordert werden. In Abhängigkeit vom Rentenbeginn belaufen sich die Rückforderungsbeträge zum Teil auf mehrere tausend Euro. Angesichts dieser enormen Summen sind viele Betroffene derart eingeschüchtert, dass die Entscheidung widerspruchslos hingenommen und der Betrag in Raten zurückgezahlt wird. In den meisten Fällen dürften die Korrekturentscheidung jedoch rechtlich nicht haltbar sein, da insbesondere rückwirkende Leistungskürzungen nur in sehr begrenztem Rahmen und nur unter Berücksichtigung bestimmter Vertrauensschutzregelungen vorgenommen werden dürfen. Darüber hinaus sind bestimmte Fristen zu beachten, nach deren Ablauf eine Rücknahme generell ausgeschlossen ist. Da diese Vorschriften zumeist nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt werden, empfiehlt es sich, rechtlichen Beistand bei einem Rentenberater zu suchen. Durch eine sachgerechte Stellungnahme im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren lässt sich dann in der Regel wenigstens eine Reduzierung des Rückforderungsbetrages erreichen. Diesbezüglich ergangene Bescheide der Rentenversicherungsträger keinesfalls widerspruchslos hingenommen werden sollten. Auch wenn bereits Ratenzahlungsvereinbarungen abgeschlossen worden sind, besteht die Möglichkeit einer nachträglichen Überprüfung der Rückforderungsbescheide. Betroffene Rentenbezieher sollten daher unbedingt rechtlichen Rat in Anspruch nehmen, um gegen unberechtigte Forderungen der Rententräger vorzugehen.
Seit Mai 2008 werden regelmäßig Sprechtage in Dresden angeboten. Beratungstermine können Sie unter der Telefonnummer 0351 4865336 vereinbaren. Die Beratungen erfolgen in den Räumen des World Trade Business Center (WTBC), Freiberger Str. 39, 01067 Dresden, welche sich im 3. Obergeschoss befinden. Bitte nutzen Sie hierzu den Aufzug oder Treppenaufgang an der linken Seite der Einkaufspassage.
Mit Urteil vom 17.04.2008 (B 13/4 R 41/06 R) hat das Bundessozialgericht entschieden, dass trotz der ausgesetzten Rentenanpassung im Jahr 2004 eine Neuberechnung der Rente auch dann vorzunehmen ist, wenn sich das Einkommen vor dem 01.07.2004 um nicht mehr als 10 Prozent gemindert hat. Im verhandelten Fall erzielte die Witwe neben ihrer Altersrente Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung. Nach Aufgabe der Beschäftigung lehnte die Rentenversicherung eine Neuberechnung ab, da nach deren Auffassung eine solche gesetzlich nicht begründet sei. Dies hatte zur Folge, dass die Hinterbliebenenrente trotz Minderung des Einkommens auch über den 01.07.2004 hinaus unverändert unter Berücksichtigung des höheren Einkommens geleistet worden ist. Empfänger von Hinterbliebenenrente, bei denen eine Überprüfung der Einkommensanrechnung zum 01.07.2004 trotz geminderten Einkommens nicht vorgenommen worden ist, sollten daher unter Berufung auf das oben genannte Urteil eine Überprüfung ihrer Rentenberechnung beantragen. Es empfiehlt sich jedoch, vorab eine Beratung bei einem unabhängigen Rentenberater in Anspruch zu nehmen, da sich unter Umständen im Einzelfall eine Neuberechnung auch zu Ungunsten des Rentenempfängers auswirken kann.
Mit Wirkung ab 01.09.2009 ändern sich die gesetzlichen Bestimmungen über den Versorgungsausgleich zwischen geschiedenen Ehegatten grundlegend. Neu ist unter anderem, dass eine Aussetzung wie nach dem bisherigen Recht nicht mehr vorgesehen ist, wenn Anwartschaften aus den alten und den neuen Bundesländern auszugleichen sind. Auch der Ausgleich von Anrechten auf Betriebsrente wird in abgewandelter Form vorgenommen. Hier bestehen Möglichkeiten einer Abänderung des bisherigen Versorgungsausgleichs nach neuem Recht. Darüber hinaus wurden die Regelungen zur Rückabwicklung eines bereits durchgeführten Versorgungsausgleichs überarbeitet. So war nach bisherigem Recht eine Rückabwicklung nur dann möglich, wenn der Ausgleichsberechtigte verstorben ist und aus dessen Versorgung Rentenleistungen noch nicht für mehr als 24 Monate erbracht worden sind. Außerdem durfte kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des Ausgleichsberechtigten bestehen. Nach neuem Recht werden Anrechte der ausgleichspflichtigen Person bei Tod des Ausgleichsberechtigten dann nicht mehr gekürzt, wenn dieser Leistungen aus dem erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat. Für ausgleichsverpflichtete Personen, denen bisher vom Versorgungsträger eine Rückabwicklung des Versorgungsausgleichs versagt worden ist, eröffnet sich damit die Möglichkeit, erneut einen Antrag nach neuem Recht zu stellen. Empfehlenswert ist eine frühzeitige Antragstellung, da die Neuberechnung der Rente nur für zukünftige Zeiträume erfolgt.
Hinterbliebenenrenten, die bereits in der ehemaligen DDR geleistet worden sind, waren ab dem 01.01.1992 umzuwerten. Nach den gesetzlichen Bestimmungen erfolgte diese Umwertung zunächst nur vorläufig unter Berücksichtigung von 0,75 Entgeltpunkten pro Arbeitsjahr. Beitragszahlungen zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) wurden hierbei nicht berücksichtigt. Grund für diese Verfahrensweise war eine Entlastung der Leistungsträger. Eine endgültige Umwertung sollte dann beginnend ab dem 01. Januar 1994 vorgenommen werden, wenn die Berechtigten dies beantragten. Im Rahmen der endgültigen Umwertung ergaben sich im Regelfall wesentlich mehr als 0,75 Entgeltpunkte pro Arbeitsjahr und damit ein erheblich höherer Zahlbetrag der Rente. Zum Teil wurden die vorläufig umgewerteten Hinterbliebenenrenten zwischenzeitlich sowohl auf Antrag als auch von Amts wegen überprüft und neu berechnet. Vielfach erfolgte nach der vorläufigen Umwertung jedoch nie eine Überprüfung und damit auch keine Neuberechnung. Betroffen hiervon sind all diejenigen Witwen und Waisen, die nach dem ersten Umwertungsbescheid (meist datiert auf Ende 1991) keinen neuen Bescheid über die endgültige Umwertung der Hinterbliebenenrente erhalten haben. Die Betroffenen sollten daher beim zuständigen Rentenversicherungsträger die Überprüfung der Umwertung beantragen. Höhere Zahlbeträge sind in diesen Fällen rückwirkend ab 01.01.1992 zu erbringen. Ergibt sich allerdings ein niedrigerer Zahlbetrag, ist die Rente zukünftig zu kürzen. Um zu klären, ob ein Antrag Erfolg verspricht oder ob im Einzelfall das Risiko einer Rentenminderung besteht, empfiehlt es sich, die Rentenberechnung vorab von einem unabhängigen Rentenberater überprüfen zu lassen.
Aufgrund einer Entscheidung des Bundessozialgerichts sind Jahresendprämien und vergleichbare Zahlungen bei der Feststellung der Verdienste nach dem AAÜG zu berücksichtigen (BSG-Urteil vom 23.08.2007, B 4 RS 4/06 R). In den meisten Fällen scheitert jedoch der Nachweis über die tatsächlichen Zahlungen daran, dass in den Lohnarchiven keine entsprechenden Unterlagen mehr vorhanden sind. Eine Glaubhaftmachung kommt häufig ebenfalls nicht in Frage, da die Prämien von Jahr zur Jahr individuell ermittelt worden sind. Für bestimmte Berufsgruppen gab es jedoch feste Regelungen zur Berechnung von Prämienzahlungen. So zum Beispiel bei Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung aber auch für Mitarbeiter im Gesundheits- und Sozialwesen. In Abhängigkeit von Dienstzeit und Bruttoeinkommen war ab 1977 (Volksbildung) bzw. 1974 (Gesundheitswesen) die Zahlung einer jährlichen zusätzlichen Vergütung von bis zu 750,- Mark vorgesehen. Diese Zahlungen waren in den bisher für den Zusatzversorgungsträger erstellten Verdienstbescheinigungen nicht enthalten. Zum Teil können die tatsächlichen Zahlungen noch bestätigt werden. Doch auch bei fehlendem Nachweis wird die zusätzliche Vergütung mittlerweile vom Zusatzversorgungsträger in der Regel anerkannt. Personen, die als Pädagoge oder Mitarbeiter im Gesundheits- und Sozialwesen in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, können beim Zusatzversorgungsträger einen Antrag auf Berücksichtigung der jährlichen zusätzlichen Vergütungen stellen. Auch bereits laufende Renten sind unter Berücksichtigung der geänderten Verdienste neu festzustellen. Die höheren Zahlbeträge werden dann im Regelfall für bis zu vier Kalenderjahre rückwirkend erbracht. Für Fragen zur Anerkennung der zusätzlichen Vergütungen sowie zur Berechnung der Auswirkungen auf die Rentenhöhe vereinbaren Sie bitte einen Beratungstermin mit meinem Büro.
In den vergangenen Wochen wurde in den Medien unter Berufung auf einen Prüfbericht des Bundesversicherungsamtes vermehrt über Qualitätsmängel sowohl bei Beratungen als auch bei der Rentenberechnung durch die Rentenversicherung berichtet. Die Veröffentlichung der Ergebnisse des Prüfberichts ist nur zu begrüßen. Insbesondere unter Beachtung früherer Untersuchungen zeigt sich, dass hier in den vergangen Jahren offenbar keine erheblichen Qualitätsverbesserungen erreicht werden konnten. So wurde in einer Überprüfungsaktion des Mitteldeutschen Rundfunks in Zusammenarbeit mit einer etablierten Rentenberatungskanzlei aus Leipzig bereits vor mehreren Jahren festgestellt, dass ca. 50 Prozent der geprüften 800 Rentenbescheide falsch waren. Nach den Erfahrungen aus meiner Praxis können diese Ergebnisse bestätigt werden. Die Quote fehlerhafter Rentenbescheide liegt nach meiner Einschätzung sogar noch weitaus höher. Auch wenn in Einzelfällen zu hohe Renten ermittelt worden sind, zeigt sich doch, dass sich die meisten Fehler zu Ungunsten der Rentenbezieher auswirken. In der überwiegenden Anzahl der Fälle ergeben sich mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf die Rentenberechnung, wobei Differenzen im Bereich zwischen 5 und 20 Euro monatlich an der Tagesordnung sind. Häufig bewirken die Korrekturen jedoch auch weitaus umfangreichere Rentenerhöhungen. Die Fehlerquellen sind dabei sehr vielschichtig. Zumeist sind unvollständige Sachverhaltsermittlungen der Rentenversicherung die Ursache, die wiederum häufig in einer unzureichenden Beratung bei der Aufnahme von Kontenklärungs- bzw. Rentenanträgen begründet sind. Doch auch die fehlerhafte Umsetzung geltenden Rechts oder die Anwendung veralteter Rechtsauffassungen können zu falschen Feststellungen führen, die letztlich Grundlage für fehlerhafte Rentenberechnungen sind. In Anbetracht der hohen Fehlerquote empfiehlt es sich, die Investition in eine Überprüfung durch einen unabhängigen Rentenberater in Erwägung zu ziehen. Auch wenn sich hierbei herausstellen sollte, dass der Rentenbescheid keine Fehler enthält, besteht dann die zumindest Gewissheit, dass man nicht Monat für Monat unrechtmäßige Rentenkürzungen in Kauf nehmen muss.
In mehreren Entscheidungen vom 15.06.2010 hat das Bundessozialgericht (BSG) die Rechtsauffassung des Zusatzversorgungsträgers widerlegt, wonach Ingenieure in ehemaligen VEB der DDR keinen Anspruch nach dem AAÜG auf Feststellung von Zeiten im Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz haben, wenn es sich beim Beschäftigungsbetrieb am 30.06.1990 um eine sogenannte "leere Hülle" gehandelt hat. Dies wurde immer dann angenommen, wenn das Betriebsvermögen durch eine Umwandlungserklärung nach dem Treuhandgesetz vor dem 30.06.1990 auf die Nachfolgegesellschaft übertragen worden ist. Das BSG hat nunmehr klargestellt, dass zur Beurteilung der betrieblichen Voraussetzung allein der Zeitpunkt des Eintrags im Handelsregister maßgebend ist. Erst mit diesem Zeitpunkt hat der VEB seine Rechtsfähigkeit verloren. Mit dieser Entscheidung steht nunmehr vielen Ingenieuren, Ingenieurökonomen, Architekten und Technikern die Tür zur Anwendung des AAÜG wieder offen. Insbesondere diejenigen, die seit Ende 2007 Korrekturbescheides des Zusatzversorgungsträgers erhalten haben und deren Rente wegen rechtswidriger Feststellungen ausgespart worden ist, haben Anspruch auf eine rückwirkende Korrektur der Rentenberechnung und eine nachträgliche Rentenanpassung. Des Weiteren kann nun in vielen Fällen risikolos die Anerkennung von Jahresendprämien beantragt werden. Vorsicht ist jedoch weiterhin dann geboten, wenn der Eintrag ins Handelsregister bereits vor dem 30.06.1990 erfolgte oder die Einstufung des Beschäftigungsbetriebes als Produktions- oder Baubetrieb umstritten ist. Wenn bereits Zusatzversorgungsanwartschaften festgestellt worden sind, wird daher dringend angeraten, vor weiterer Veranlassung die bisherigen Feststellung dahingehend prüfen zu lassen, ob diese nach aktueller Rechtsauffassung weiterhin Bestand haben. Für Fragen zum Thema sowie zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland hat begonnen, Überprüfungsanträge zu umgewerteten DDR-Renten zurückzuweisen. Vor ca. 10 Jahren wurde von Medien und Sozialverbänden dazu aufgerufen, eine Überprüfung umgewerteter DDR-Renten zu beantragen. Die vielfach anhand eines Musterantrags gestellten Überprüfungsanträge waren darauf gerichtet, die Abschmelzung des Auffüllbetrags ab 01.01.1996 zu beanstanden. Es wurde jedoch gleichwohl eine generelle Überprüfung aller seit 01.07.1990 ergangenen Rentenbescheide beantragt. Obwohl des Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 2005 (27.05.2005, AZ: 1 BvR 368/97, 1 BvR 1304/98 etc.) entschieden hat, dass der Abschmelzung des Auffüllbetrags keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüberstehen, wurden bislang vielfach keine entsprechenden Bescheide zu den alten Überprüfungsanträge erteilt. Die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland hat nunmehr am 03.12.2010 begonnen, die Anträge zurückzuweisen. Da dies in einem maschinellen Verfahren geschieht, wird keine Einzelfallprüfung vorgenommen. Auch wenn die Abschmelzung des Auffüllbetrags rechtens ist, kann sich aus anderen Gründen (z.B. fehlerhafte Verrechnung mit Erhöhungsbeträge wegen Kindererziehung, fehlender Arbeitsjahre, falsches Ende des 20-Jahreszeitraums etc.) durchaus ein Anspruch auf Neuberechnung einer umgewerteten Rente ergeben. Es wird daher dringend empfohlen, gegen die nun ergangenen Bescheid innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat ab Bekanntgabe Widerspruch einzulegen und die Berechnung durch einen unabhängigen Rentenberater überprüfen zu lassen. Nur durch einen Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid lassen sich bei einer fehlerhaften Berechnung weit zurückreichende Nachzahlungsansprüche (in der Regel ab 1995/1996) durchsetzen. Wird ein neuer Überprüfungsantrags erst nach Eintritt der Rechtskraft des Ablehnungsbescheides gestellt, können ggf. höhere Leistungen nur für vier Kalenderjahre rückwirkend erbracht werden. In Anbetracht häufig umfangreicher Rentenerhöhungsbeträge können den Betroffenen leicht hunderte EURO an Nachzahlungsbeträgen entgehen.
Nach der Pressemitteilung des Bundesverfassungserichts wurden die Verfassungsbeschwerden gegen die Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten mit Beschluss vom 11.01.2011 zurückgewiesen. Für alle Bezieher einer Erwerbsminderungsrente verbleibt es damit auch dann bei der Minderung des Zugangsfaktors, wenn die Rente bereits vor dem 60. Lebensjahr begonnen hat.
Mit Wirkung ab 01.07.2011 wurde § 93 SGB VI hinsichtlich des umstrittenen Verweises auf den für verfassungswidrig erklärten § 84a BVG abgeändert. Damit gilt ab 01.07.2011 in Gesamtdeutschland ein einheitlicher Grundrentenbetrag, der für die Einkommensanrechnung von der Verletztenrente abzusetzen ist. Es ist damit auch in den neuen Bundesländern der allgemeine Grundrentenbetrag des § 31 BVG maßgebend. (BGBl 2011 Teil I Nr. 30 vom 25.06.2011)
Wurde während einer beruflichen Bildungsmaßnahme der Agentur für Arbeit Unterhaltsgeld bezogen, sind diese Zeiten bis 31.12.1997 sowohl als Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen. Gleichwohl berücksichtigte insbesondere die Deutsche Rentenversicherung Bund derartige Zeiten vielfach zusätzlich als Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung. Diese Beurteilung führet jedoch insbesondere bei einem Rentenbeginn ab 01.01.2005 häufig zu nachteiligen Auswirkungen bei der Rentenberechnung. Grund hierfür ist der, dass Zeiten des Fachschulbesuchs vorrangig auf die Höchstdauer von 36 Kalendermonaten für die Bewertung von Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung sowie Zeiten der beruflichen Ausbildung zu berücksichtigen sind. Mit Urteil vom 19.04.2011 (B 13 R 79/09 R) hat das Bundesozialgericht entschieden, dass Zeiten, für die während einer Bildungsmaßnahme der Agentur für Arbeit wegen des Bezuges von Unterhaltsgeld Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, nicht gleichzeitig als Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung berücksichtigt werden dürfen. Die bisherige Verwaltungspraxis insbesondere der Deutschen Rentenversicherung Bund wurde damit für rechtswidrig erklärt. Für weitere Fragen sowie zur Interessenvertretung gegenüber der Deutschen Rentenversicherung stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit mehreren Entscheidungen vom 19.04.2011 (B 13 R 27/10 R, B 13 R 28/10 R, B 13 R 29/10 R) wurden vom Bundessozialgericht die Revisionen zurückgewiesen, mit denen die Bewertung von Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung geltend gemacht worden ist. Vom BSG wurde die zunächst schrittweise geminderte und schließlich weggefallene Bewertung derartiger Zeiten bestätigt. Auch wurde kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz erkannt, soweit die Kläger sich darauf berufen haben, dass Zeiten der Fachschulausbildung weiterhin bewertet werden. Verfassungsbeschwerden sind unter den Aktenzeichen AZ 1 BvR 2217/11, 1 BvR 2218/11, 1 BvR 2219/11 anhängig. Allen Betroffenen wird empfohlen, unter Berufung auf die anhängigen Verfassungsbeschwerden Widerspruch gegen den Rentenbewilligungsbescheid einzulegen und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Nur hierdurch ist gewährleistet, dass im Falle einer günstigen Entscheidung höhere Zahlbeträge rückwirkend ab Rentenbeginn geleistet werden. Für weitere Fragen steht Ihnen das Team der Rentenberatung Schilbach gern zur Verfügung.
Mit Urteil vom 26.08.2010 (AZ: L 27 R 533/07) wurde durch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass die arbeitsteilige Organisation eines mit dem Wohnungsbau betrauten Kombinats in einzelne Kombinatsbetriebe es nicht ausschließt, auch solche Kombinatsbetriebe als Produktionsbetriebe des Bauwesens anzusehen, deren Aufgabe nicht die eigentliche Bauwerkserrichtung war. Diese Entscheidung betrifft insbesondere Projektierungsbetriebe. Für Beschäftigungszeiten in diesem Bereich wird eine Anerkennung von Zusatzversorgungsanwartschaften in der Regel abgelehnt. Der vom Zusatzversorgungsträger eingelegten Revision wurde vom Bundessozialgericht am 28.09.2011 stattgegeben (Az: B 5 RS 8/10 R). Aus der bislang veröffentlichten Kurzfassung der Entscheidung ergibt sich, dass das Bundessozialgericht am bisherigen Begriff des Produktionsbetriebes festhält. Betriebe, die der eigentlichen Produktion vorgelagerte Leistungen erbringen (z.B. Projektierung) unterfallen damit nicht der Versorgungsordnung der technischen Intelligenz.
Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundessozialgerichts (19.07.2011, AZ: B 5 RS 7/09 R) kommt es für einen Anspruch auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften allein darauf an, dass eine dem jeweiligen Versorgungssystem (hier: Mitarbeiter des Staatsapparates) entsprechende Tätigkeit ausgeübt worden ist. Auf sonstige Umstände, wie z.B. eine Beitrittserklärung, kommt es hingegen nicht an. Dies gilt zumindest dann, wenn der Anwendungsbereich des AAÜG dem Grunde nach eröffnet ist (z.B. durch originäre Sonderversorgungs- oder Zusatzversorgungsansprüche, Ausübung einer versorgungsberechtigten Tätigkeit am 30.06.1990). Im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind damit auch solche Zeiten als Beschäftigungszeiten im Zusatzversorgungssystem zu berücksichtigen, die vor der Abgabe einer Beitrittserklärung zum Versorgungssystem zurückgelegt worden sind. Betroffen von diesem Urteil sind insbesondere Berechtigte, die in der DDR eine Tätigkeit im Staatsapparat oder in gesellschaftlichen Organisationen ausgeübt haben und denen bislang eine Überführung von Zusatzversorgungszeiten trotz eröffnetem Anwendungsbereich des AAÜG wegen fehlendem oder verspäteten Beitritt zum Versorgungssystem verwehrt worden ist. Aber auch Ingenieure, die in staatlichen Einrichtungen gearbeitet haben und denen für diese Tätigkeit die Anerkennung der technischen Intelligenz wegen fehlender betrieblicher Voraussetzung verwehrt oder nachträglich aberkannt worden ist, können unter Berufung auf das benannten Urteil eine Feststellung von Zusatzversorgungszeiten im Versorgungssystem für Mitarbeiter des Staatsapparates geltend machen. Zur Prüfung von entsprechenden Ansprüchen steht Ihnen das Team der Rentenberatung Schilbach in Leipzig und Dresden gern zur Verfügung.
Der Bundestag hat am 15.12.2011 beschlossen, die Aufbewahrungsfrist für DDR-Lohnunterlagen nicht erneut zu verlängern. Es verbleibt damit dabei, dass die Frist und damit die Pflicht der Arbeitgeber zur Aufbewahrung alter Lohnunterlagen zum 31.12.2011 endet. Auf eine von Oppositionsparteien angeregte Änderung des SGB IV zur Verlängerung durch die Hintertür sollten nicht allzu große Hoffnungen gerichtet werden. Die größeren Lohnarchive haben bereits angekündigt, nur noch Anfragen zu beantworten, die bis zum 31.12.2011 eingehen. Spätere Anträge werden nicht mehr berücksichtigt und unbearbeitet zurückgeschickt. Wie andere Stellen vorgehen, ist derzeit nicht absehbar. Es kann jedoch vermutet werden, dass die Lohnunterlagen innerhalb kurzer Zeit tatsächlich vernichtet werden. Nachweisprobleme ergeben sich dann insbesondere für diejenigen, deren Versicherungskonten noch nicht vollständig geklärt sind. Aber auch, wenn bereits Rente gezahlt wird und Sachverhalte fehlerhaft oder unvollständig berücksichtigt sind, dürfte eine Korrektur oder Ergänzung ohne entsprechende Nachweise nur schwer durchsetzbar sein. Zwar eröffnet das Sozialgesetzbuch insbesondere für Beschäftigungszeiten in der DDR bei fehlenden Nachweisen Beweiserleichterungen durch Mittel der Glaubhaftmachung wie z.B. Zeugenaussagen, allerdings werden derart glaubhaft gemachte Sachverhalte in der Regel wesentlich ungünstiger bewertet als bei Vorlage von Nachweisen. Für weitere Auskünfte steht Ihnen das Team der Rentenberatung Schilbach in Leipzig und Dresden gern zur Verfügung. Artikel als pdf zum Download
Nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (25.01.2011, L 9 R 153/09) ergab sich für die Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung keine Rechtsgrundlage. Nach der ab 01.01.2002 geltenden Rechtslage seien steuerfreie Einnahmen (hierzu zählen auch Verletztenrenten) bei Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Vom Bundessozialgericht wurde diese Einschätzung mit Urteil vom 17.04.2012 verworfen. Es verbleibt daher bei der Anrechnung von Verletztenrente auf Hinterbliebenenrenten (Az: B 13 R 15/11 R)
Ab 01.01.2013 steigt die einfache Hinzuverdienstgrenze für vorzeitige Altersrente sowie für Erwerbsminderungsrente von monatlich derzeit 400,- EUR auf 450,- EUR. Damit werden Rentnern höhere Hinzuverdienstmöglichkeiten eingeräumt.
Ab 01.01.2013 steigt die Geringfügigkeitsgrenze auf 450,- EUR monatlich. Gleichzeitig gilt für neue geringfügige Beschäftigungsverhältnisse eine grundsätzliche Versicherungspflicht. Durch den Beschäftigten ist damit ein Eigenanteil zum Beitrag zur Rentenversicherung zu leisten. Hierdurch können Anwartschaften auf Rentenleistungen erhalten und erworben werden. Auf Antrag kann eine Befreiung von der Versicherungspflicht ausgesprochen werden.
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